04. August 2015
Zur Sache Wahlklage:
Die Beklagte (Gemeinde Petersberg) hat Berufung gegen das Urteil (Az. 6 A 177/14 HAL) der Klage der Hannelore M. eingereicht und dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass diese es als "sinnvoll" erachtet, die 2. diesbezügliche Klage ruhen zu lassen.
Ich habe mich gegen das Ruhen meiner Klage ausgesprochen,
- um nicht den Eindruck zu vermitteln, dass kein öffentliches Interesse bestehen würde und
- mbMn keine Gründe vorliegen, die eine Berufung gegen dieses Urteil rechtfertigen.
Die Beklagte (Gemeinde Petersberg) hat die Begründung der Berufung mittlerweile eingereicht.
Ehrlich gesagt, fehlen mir sämtliche Worte (und das kommt ziemlich selten vor). Dass die Mitglieder des Gemeinderates sich auf dieses Niveau (welches selbst als solches nicht mehr bezeichnet werden kann) herablassen, spricht für sich. Und das Handeln des jetzigen Gemeinderates, der längst eine Neuwahl ausrichten sollte.
Liebe Einwohner der Gemeinde Petersberg, lest selbst und fragt Euch, ob ihr weiterhin solche Leute in verantwortlichen Gremien haben wollt, die über unser aller Geschicke entscheiden:
Man muß Frau M. nicht mögen. Dennoch hat diese ein gleiches Recht auf Unversehrtheit (ihrer Person), wie jedes Mitglied des Gemeinderates dies für sich selbstverständlich in Anspruch nimmt.
Ich schäme mich für dieses Gremium, welches unsere Gemeinde nach außen / in der Öffentlichkeit vertritt.
Besonders für die Vertreter der Partei DieLinke.
25. Mai 2015
Mir liegt die Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle der weiteren Klage vor. Ich habe davon eine Abschrift angefertigt.
Auszug:
"....
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Völker als
Einzelrichterin für Recht erkannt:
Der mit Bescheid der Gemeinde Petersberg vom 11. Juli 2014 der Klägerin mitgeteilte Beschluss des Beklagten
vom 10. Juli 2014 (Beschluss-Nr. 03/07/14) wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Gemeinderatswahl in Petersberg vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckungdurch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet....
Entscheidungsgründe:
... Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl in
Petersberg vom 25. Mai 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Gemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 b) KWG LSA zu ihrer
Ungültigkeit führen. Die den begründeten Einwendungen der Klägerin zugrunde liegenden Tatbestände sind so
schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande
gekommen oder festgestellt worden wäre.
Die Klägerin hat ihren Einspruch zu Recht damit begründet, dass die Gemeinderatswahl in Petersberg nicht
entsprechend den Wahlvorschriften vorbereitet und durchgeführt worden ist, weil der Beklagte den Wahlvorschlag
der Freien Wählergemeinschaft Götschetal mit 33 Bewerbern zugelassen hat, obwohl nur 25 Bewerber zulässig
gewesen wären.....
...... Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber lag danach gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG
LSA bei 25. Vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Götschetal hätten danach jedenfalls nach § 28 Abs. 4
KWG LSA die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten 8 Bewerber
gestrichen werden müssen. Dies ist unstreitig unterblieben, da der Beklagte eine irgendwie geartete Berichtigung
nach dem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 05. Mai 2014 nicht mehr fristgemäß für möglich hielt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Fehler auch so schwerwiegend, dass bei einwandfreier
Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre...."
Abschrift des Urteils ganz lesen
22. April 2015
Pressemitteilung der PIRATEN Sachsen-Anhalt vom 22.04.2015:
Sachsen-Anhalt – Wir können alles, außer Wahlen?
Gemeinde Petersberg steht vor der Neuwahl
In einem am 21.04. gefällten Beschluss hat eine Einzelrichterin am Verwaltungsgericht Halle/Saale die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 in der Gemeinde Petersberg für ungültig erklärt. “Dieser Fall ist ganz klar.”, so die Richterin des Verwaltungsgerichtes Halle, “Die Wahl ist für ungültig zu erklären und eine Neuwahl in die Wege zu leiten.”
Die Klägerin Hannelore M. machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass das Wahlrecht ein wertvolles Gut innerhalb der Demokratie darstellt und konnte dem Gericht plausibel machen, dass sie sich in ihren Wahlrechtsgrundsätzen verletzt fühlt. “Meiner Rechtsauffassung nach,” so Hannelore M., “sollte es Aufgabe der Gemeinde UND der Kommunalaufsicht sein, die Wahlgrundsätze des Grundgesetzes zu beachten und entsprechend umzusetzen. Meiner Auffassung nach hat hier die Gemeinde bei der Ausrichtung der Wahl und die Kommunalaufsicht bei der Prüfung dessen versagt. Die einzige Unterstützung fand ich in Angelika Saidi und den PIRATEN Sachsen-Anhalt, denen Bürgerrechte wichtig und wert sind, sich dafür einzusetzen.”
19. April 2015
Aufgepaßt: am Dienstag, den 21. April 2015 wird eine mündliche Verhandlung, die erste zweier Wahlklagen gegen die Gemeinde Petersberg, am Verwaltungsgericht Halle, öffentlich stattfinden! 10.00 Uhr/Sitzungssaal 1.064
Menschen der Region Petersberg und anderswo nehmt daran teil, zeigt "Öffentlichkeit"!
Zitat (eines mir in Kopie zur Veröffentlichung überlassenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes),
Auszug:
"Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. (§6 Abs. 1 VwGO)."
Wir sind ebenfalls der Meinung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, wenn wir davon ausgehen, dass wir in einem Rechtsstaat leben und geltende Gesetze angewendet werden, wo es angebracht ist.
"Das Wahlrecht ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und soll sicherstellen, dass die Volkssouveränität gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten." Quelle
"... da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.", nun, da sind wir anderer Meinung.
5% aller abgegebenen Wahlstimmen von Mitgliedern der Gemeinde sind durchaus relevant!
Wir hoffen, Euch zu sehen und freuen uns über Unterstützung.
Vielen Dank!
14. Oktober 2014
Es gibt einen weiteren Menschen der Gemeinde, der gegen die Kommunalwahl/Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 bei der Gemeinde Wahleinspruch eingelegt hat und nun - wie ich - beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der Gemeinde klagt.
Stellungnahme zu Schreiben der RAe der Beklagten